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   VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09   

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https://dejure.org/2010,6703
VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09 (https://dejure.org/2010,6703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 10 S 1820/09 (https://dejure.org/2010,6703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 10 S 1820/09 (https://dejure.org/2010,6703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen - zum Anspruch auf Beihilfeleistungen für bestimmte enge Familienangehörige des verstorbenen Beihilfeberechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 S. 1 Beihilfeverordnung (BVO) mit Ablauf des Todestages eines verstorbenen Beihilfeberechtigten; § 16 Abs. 1 Beihilfeverordnung (BVO) als neuer und selbstständiger Anspruch der Hinterbliebenen im Gegensatz ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 S. 1 Beihilfeverordnung ( BVO ) mit Ablauf des Todestages eines verstorbenen Beihilfeberechtigten; § 16 Abs. 1 Beihilfeverordnung ( BVO ) als neuer und selbstständiger Anspruch der Hinterbliebenen im ...

  • rechtsportal.de

    Beginn der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 S. 1 Beihilfeverordnung ( BVO ) mit Ablauf des Todestages eines verstorbenen Beihilfeberechtigten; § 16 Abs. 1 Beihilfeverordnung ( BVO ) als neuer und selbstständiger Anspruch der Hinterbliebenen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfeanspruch für Hinterbliebene

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2011, 198
  • DÖV 2011, 326 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 (- 2 C 77.08 - DÖD 2010, 230) davon auszugehen sein sollte, dass die eine Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausschließende Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt nichtig ist.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 (2 C 77.08) bestätige, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um einen neuen, selbständigen Anspruch der Klägerin handle und in Folge dessen auch die Frist des § 17 Abs. 10 BVO nicht neu zu laufen beginne.

    Hieran ändert sich im Ergebnis nichts, wenn mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 (2 C 77.08 - DÖD 2010, 230) davon auszugehen sein sollte, dass die eine Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausschließende Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt nichtig ist (dazu 2.).

    Die Aufwendungen und damit der Beihilfeanspruch entstehen, wenn der Leistungserbringer (etwa der behandelnde Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - a.a.O.).

    27 2. Hieran ändert sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - a.a.O.) im Ergebnis nichts.

    Die Rechtsstellung der Hinterbliebenen würde entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht erkennbar mit seinem Urteil vom 29.04.2010 (2 C 77.08) verfolgten Absicht verschlechtert.

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.81

    Beihilfe - Tod des Berechtigten - Vererben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    Bei dem Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 BVO handelt es sich um einen neuen und selbständigen Anspruch der Hinterbliebenen, nicht etwa um den auf Erbrecht gegründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 -, BVerwGE 50, 292; sowie vom 27.05.1982 - 2 C 50.81 - NVwZ 1983, 225).

    Der ihnen in einem solchen Fall erwachsende Beihilfeanspruch ist aber nicht auf das Erbrecht gegründet, sondern ein ihnen ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannter neuer und selbständiger Anspruch (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - a.a.O.; sowie vom 27.05.1982 - 2 C 50.81 - Buchholz 232.5 § 18 BeamtVG Nr. 1).

    Für diese Auslegung sprechen nicht zuletzt Gesichtspunkte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ohne dass dem die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.05.1982 (- 2 C 50.81 - a.a.O.) angestellten Erwägungen entgegenstehen.

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    Bei dem Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 BVO handelt es sich um einen neuen und selbständigen Anspruch der Hinterbliebenen, nicht etwa um den auf Erbrecht gegründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 -, BVerwGE 50, 292; sowie vom 27.05.1982 - 2 C 50.81 - NVwZ 1983, 225).

    Letztgenannte Vorschrift bestätigt und konkretisiert die bisherige, nunmehr aufgegebene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen wurde (vgl. m.w.N. etwa BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - BVerwGE 50, 292; sowie vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2).

    Der ihnen in einem solchen Fall erwachsende Beihilfeanspruch ist aber nicht auf das Erbrecht gegründet, sondern ein ihnen ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannter neuer und selbständiger Anspruch (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - a.a.O.; sowie vom 27.05.1982 - 2 C 50.81 - Buchholz 232.5 § 18 BeamtVG Nr. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1988 - 11 S 2306/86

    Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen zu Aufwendungen eines verstorbenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts können für den Personenkreis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO (wie schon für die von Nr. 15 Abs. 1 BhV erfassten engeren Angehörigen, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - ZBR 1988, 357) keine Geltung haben.

    Da der Dienstherr jedoch gegenüber den Hinterbliebenen des Beihilfeberechtigten aus dem Kreis der Familie im Sinne des § 98 LBG - der sich mit dem von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erfassten Personenkreis deckt - zumindest im Grundsatz eine eigenständige Fürsorgepflicht zu erfüllen hat, kommt ihnen gegenüber eine entsprechende Beschränkung des Beihilfeanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    Dies gebietet, die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO über die eigenständige Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung der Problematik durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden, weil andernfalls ein noch verfassungsfernerer und schlechthin unerträglicher Zustand eintreten würde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103; sowie vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 1.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    Dies gebietet, die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO über die eigenständige Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung der Problematik durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden, weil andernfalls ein noch verfassungsfernerer und schlechthin unerträglicher Zustand eintreten würde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103; sowie vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1983 - 15 S 72/83

    Personalrat; zur Mitbestimmung beim Umbau von Diensträumen; zum Begriff des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    Daraus folgt, dass in den Fällen des § 16 Abs. 1 BVO die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO auch stets erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.05.1984 - Nr. 3 B 83 A. 776 - ZBR 1984, 344 - zu den strukturähnlichen Bestimmungen Nr. 14 Abs. 4 und Nr. 15 Abs. 1 BhV 1979).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Februar bis Dezember 2005) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87

    Vererblichkeit von Beihilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09
    Letztgenannte Vorschrift bestätigt und konkretisiert die bisherige, nunmehr aufgegebene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen wurde (vgl. m.w.N. etwa BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - BVerwGE 50, 292; sowie vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2).
  • VGH Hessen, 15.10.2014 - 1 A 1837/11

    Beihilfe bei Todesfall

    Gegen das ihm am 3. August 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. September 2011 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 1820/09) bezogen, die auf die Fallkonstellation der Sachleistungsbeihilfe nicht übertragbar sei.

    § 16 HBeihVO knüpft ersichtlich daran an, dass der Anspruch des Beihilfeberechtigten nach der bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dessen Tod unterging, und begründet für nahe Angehörige (Abs. 1) oder denjenigen, der Aufwendungen für den verstorbenen Beihilfeberechtigten bezahlt hat (Abs. 2), einen eigenständigen Beihilfeanspruch (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, Stand Oktober 2012, § 16 HBeihVO, Rn. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 10 S 1820/09 -, juris, Rn. 21 zur vergleichbaren Norm des § 16 BeihVO BW; BVerwG, Urteil vom 1. April 1976 - II C 39.73 -, juris, Rn. 21 zur vergleichbaren Regelung in Nr. 14 BhV vom 28. Oktober 1965, GMBl. S. 383).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in dem vom Verwaltungsgericht mehrfach zitierten Urteil vom 15. Dezember 2010 (- 10 S 1820/09 - juris, Rn. 28 ff.) für die vergleichbare Regelung in § 16 BeihVO BW ausgeführt, die Regelung die nahen Angehörigen betreffend sei auch bei Annahme der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs nicht funktionslos, da der Personenkreis nicht zwangsläufig identisch sei.

    Ob vor diesem Hintergrund die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO, wonach eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Beihilfeberechtigte sie binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen beantragt hat, im Falle des § 16 HBeihVO erst mit dem Ablauf des Todestages des ursprünglich Beihilfeberechtigten zu laufen beginnt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2010 -10 S 1820/09 -, juris) sei dahingestellt, da der Kläger diese Frist in jedem Fall eingehalten hat.

  • VG Saarlouis, 15.03.2012 - 6 K 872/11

    Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs; Verfristung des Beihilfeantrags;

    (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.12.2011 - 6 K 2213/10 - VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 1820/09 -, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen).
  • VG Saarlouis, 15.03.2012 - 6 K 1802/11

    Beamtenrecht; Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs; Verfristung des

    (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.12.2011 - 6 K 2213/10 - VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 1820/09 -, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen).
  • VG Saarlouis, 22.12.2011 - 6 K 2213/10

    Beihilfe; Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs; Antragsfrist

    (VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 1820/09 -, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen).
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